Meine Eltern trennen sich …

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Deine Eltern wollen sich trennen und du stellst dir einige Fragen wie z.B. „Wo werde ich wohnen?“ oder „Muss ich mich für einen von beiden entscheiden?“.

Egal ob deine Eltern verheiratet sind, in einer gesetzlichen Lebensgemeinschaft oder einfach nur so zusammen leben, sie bleiben auch nach der Trennung/Scheidung beide deine Eltern und tragen weiterhin gemeinsam die Verantwortung für ihre Kinder. Dabei ist es auch egal, ob sie unter einem Dach wohnen oder nicht.

Zum Wohle des Kindes und damit beide Elternteile dem Kind als Vertrauensperson erhalten bleiben und Verantwortung tragen, wird ein Richter, außer aus schwerwiegenden Gründen, folgende 2 Bereiche immer in die Verantwortung beider Elternteile legen.

1. Die elterliche Autorität

Alle wichtigen und vorhersehbaren Entscheidungen wie z.B. die Wahl der Schule oder bei medizinischen Fragen, müssen gemeinsam getroffen werden. Seit 1995 ist es in Belgien üblich, die Aufsichtspflicht auf beide Elternteile zu übertragen, egal ob sie noch gemeinsam irgendwo leben oder nicht. Das Gericht entscheidet jedoch von Fall zu Fall und so kann es auch sein, dass ein Elternteil alleine für das Kind verantwortlich ist.

Gemeinsam heißt, dass beide Elternteile wichtige Entscheidungen, die ihr Kind betreffen, besprechen und sich mit dem gegenseitigen Einverständnis auf eine Entscheidung festlegen. Zudem soll auch jede/r wenn er/sie das Kind betreut, in diesem Sinne handeln und die gemeinsame Entscheidung vertreten. Keine/r darf solche Entscheidungen alleine treffen, jede/r sollte vorher mit dem anderen Elternteil darüber gesprochen und das Einverständnis eingeholt haben. Sind Entscheidungen des Alltags oder aus Dringlichkeitsgründen zu fällen, entscheidet das Elternteil beim dem sich das Kind gerade aufhält.

Das Ziel der gemeinsamen Aufsichtspflicht ist es, beiden Elternteilen eine aktive Teilnahme an der Erziehung des Kindes zu ermöglichen. Sie sollen so auch weiterhin einen Weg finden zu kommunizieren und sich zu verstehen. Dies geschieht unter anderem auch im Interesse und zum Schutz des Kindes.

2. Das Beherbergungsrecht

Einigen sich die Eltern wie, wann und wo die Kinder wohnen und unterstützt diese Regelung das Wohl der Kinder, ist dies die einfachste und schnellste Lösung. Ansonsten bestimmt der Richter über die Art und Weise der Unterbringung. Er entscheidet dann auch wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat und unter welcher Adresse es im Bevölkerungsregister eingetragen ist. Im Juni 2006 hat das belgische Parlament ein neues Gesetz über die Beherbergung von Kindern verabschiedet, nach dem das Modell der alternierenden Beherbergung, d.h. das Kind lebt abwechselnd einen bestimmten Zeitraum (Wochen, Monate,…) beim Vater und dann bei der Mutter, bevorzugt wird. Es kann aber auch ein anderes Modell gewählt werden, wie z.B. das Domizilmodell bei dem das Kind bei einem Elternteil wohnt und von dem anderen Elternteil regelmäßig abgeholt wird oder auch mal in den Ferien dort wohnt. Das Nestmodell sieht so aus, dass das Kind immer in einer Wohnung bleibt und dort im Wechsel mit den Elternteilen lebt. Und das Spagatmodell besagt, dass das Kind bei beiden Elternteilen einen festen Platz hat und sich mal hier und mal da aufhält.

Werden Kinder gefragt bzw. dürfen sie sagen bei wem sie leben möchten?

Im Allgemeinen geht man davon aus, dass ein Kind ab dem 10.-11. Lebensjahr alt genug ist, um vom Richter angehört zu werden. Das Kind kann selbst ab dem 12. Lebensjahr darum bitten, vom Richter angehört zu werden und dieser muss dies dann auch tun. Möchte jedoch der Richter das Kind befragen, darf das Kind dies auch ablehnen.

Tipps für Eltern die sich vom Partner trennen wollen

  • Reden Sie von Anfang an offen und ehrlich mit den Kindern.
  • Versuchen Sie den anderen Elternteil nicht schlecht zu reden.
  • Nehmen Sie dem Kind die Angst es könnte ein Elternteil verlieren oder müsste sich für einen von beiden entscheiden.
  • Versuchen Sie dem Kind verständlich zu machen, dass es nicht Schuld an der Trennung ist und sich keine Vorwürfe zu machen braucht.

Anlaufstellen

  • Jugendhilfedienst (JHD)

    Hostert 22
    4700 Eupen
    Tel. 087/74 49 59
    jhd@dgov.be

  • Beratungs- und Therapiezentrum (BTZ)

    In den Nordgemeinden
    Vervierser Straße 14
    4700 EUPEN
    Tel.: 087 / 14 01 80
    info@btzentrum.be

  • Beratungs- und Therapiezentrum (BTZ)

    In den Südgemeinden=
    Vennbahnstr. 4/6
    4780 ST. VITH
    Tel.: 080 / 65 00 65
    info@btzentrum.be

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