Mögliche Formen des Zusammenlebens
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die freie Lebensgemeinschaft
Die Partner/innnen leben unter einem Dach, aber haben keine Verpflichtungen dem/der anderen gegenüber. Es gibt also auch keine Sicherheiten.
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die gesetzliche Lebensgemeinschaft
Am 01.01.2000 trat das Gesetz in Kraft, dass diese Form des Zusammenlebens sowohl für hetero- also auch für homosexuelle Paar möglich macht. Jede/r Partner/in hat Verpflichtungen dem/der anderen gegenüber.
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Heirat
Seit dem 01.06.2003 ist in Belgien die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zugelassen (als zweites europäisches Land nach den Niederlanden). Bezüglich den sozialen Rechten, dem Steuerrecht, Erbschaft und Scheidung sind homosexuelle Eheleute seitdem gleichgestellt mit heterosexuellen. Das Gesetz vom 5. Mai 2014 hat die Mitelternschaft in das Belgische Recht eingeführt. Die Abstammung der Miteltern wird gesetzlich genau wie die „gewöhnliche“ Abstammung geregelt, um jegliche Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu vermeiden. Dieses Gesetz trat am 01.01.2015 in Kraft.
Konkret bedeutet es: Wenn eine verheiratete Frau ein Kind zur Welt bringt, wird deren Ehefrau automatisch als „Mitmutter“ angesehen. Wenn die Partnerinnen nicht verheiratet sind oder das Kind vor dem 01.01.2015 geboren wurde, ist eine einfache Anerkennung, unter der Bedingung, das die leibliche Mutter zustimmt, möglich. Es bedarf keiner Adoption mehr in diesen Fällen. Dies ist somit identisch zu den heterosexuellen Paaren.
Adoption
Adoption durch homosexuelle Paare ist seit Juni 2006 erlaubt. Es kann zusammen ein fremdes Kind adoptiert werden, oder ein/e Ehepartner/in adoptiert das Kind der/des anderen. Männliche Paare können über diesen Weg also auch Eltern werden.
Wichtig
für eine Adoption ist keine Heirat notwendig!